Steuervorteile vs. Flexibilität
Kann die Rürup-Rente (Basisrente) ein bedenkenswerter Baustein für die Altersvorsorge sein? Vordergründig locken Steuervorteile. Doch Vorsicht: es schrecken ganz erheblich einschränkende Regelungen.
Einordnung der Rürup-Rente
Seit 2005 gibt es die Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt. Sie ist eine Form der privaten Altersvorsorge. Sie soll vergleichbar zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken sein. Folglich gibt es in der Leistungsphase keine einmaligen Kapitalauszahlungen, sondern ausschließlich Rentenzahlungen.
Beiträge zu einem Rürup-Vertrag erscheinen wegen (scheinbarer) steuerlicher Vergünstigungen (Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen vom zu versteuernden Einkommen) vor allem Selbständigen mit hohem Einkommen als auch sehr gut verdienenden Arbeitnehmern attraktiv. Doch Achtung: Es ist kein Steuergeschenk, denn in der Rentenphase kommt die Kehrseite der „Medaille“, die Rentenzahlungen werden nachgelagert besteuert.
Für viele Selbständige (Einzelunternehmer, Freiberufler), die keine Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und auch nicht in ein Versorgungswerk einzahlen, ist dies die einzige Form der Altersvorsorge, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wird. Arbeitnehmer können ihre Altersversorgung mittels eines Rürup-Vertrages aufstocken. Ob die steuerlichen Aspekte jedoch alleine eine Entscheidung für Rürup tragen, muss kritisch hinterfragt werden.
Rürup-Rente ist nur einer unter mehreren Bausteinen für die Altersvorsorge
Neben der Rürup-Rente gibt es noch weitere Säulen der Altersvorsorge. Zum Beispiel die Riester-Rente, die Betriebliche Altersversorgung sowie die „ungeförderte“ private Renten- oder Lebensversicherung wie auch Fondssparpläne. Was und in welchem Verhältnis diese Alternativen zur individuellen Situation passen, ist im Einzelfall zu ermitteln.
Merkmale der Rürup-Rente (Basis-Rente)
- Stand 2023 lassen sich 100% der gezahlten Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro (Verheiratete 53.056Euro) als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Beiträge in Versorgungswerke und in die gesetzliche Rentenversicherung sind dabei in Abzug zu bringen.
- Ansprüche aus Rürup-Verträgen sind nur bedingt und in bestimmten Grenzen während der Ansparzeit pfändungssicher.
- Ist eine Rentengarantiezeit im Vorsorgevertrag vereinbart und verstirbt der Versicherungsnehmer in der Rentenphase, so erhalten die „begünstigten“ Hinterbliebenen für einen bestimmten Zeitraum die Auszahlungen.
- Als „begünstigte“ Hinterbliebene gelten nur der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder noch kindergeldberechtigte Nachkommen.
- Regelungen zur Hinterbliebenenabsicherung im Vorsorgevertrag gehen zu Lasten der Rentenhöhe des Versicherten.
- Das Rürup-Sparguthaben kann nicht übertragen oder vererbt werden; stirbt der Versicherungsnehmer während der Sparphase, so endet der Vertrag ohne Leistung. Im Vorsorgevertrag kann in aller Regel eine Beitragsrückgewähr an die begünstigten Hinterbliebenen vereinbart werden.
- Das eingezahlte Kapital ist nicht beleihbar.
- In der Leistungsphase sind nur Rentenzahlungen möglich, es ist keine Kapitalauszahlung (keine Kapitalabfindung) möglich.
- Versicherte können keinen Rückkaufwert Das heißt, wenn jemand z. B. vor Erreichend der Altersgrenze schwer erkrankt und arbeitsunfähig wird, kommt er nicht an dieses Geld heran, da Teilauszahlungen auch in finanziellen Notsituationen nicht möglich sind.
- Der Vertrag ist nicht kündbar, er kann nur beitragsfreigestellt werden.
- Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften wie bei „Riester“ für den Wechsel zu einem anderen Anbieter. Einige Anbieter verlangen für das Übertragen eine Gebühr, andere lehnen es ab – dann bliebe nur die Beitragsfreistellung.
- Die Rürup-Rentenzahlungen erhält der Versicherte ab Renteneintritt ein Leben lang.
- Auszahlungen aus Rürup-Renten sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (ab dem Jahr 2040 zu 100%). Diese Vorgehensweise wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet.
- Der früheste Rentenbeginn liegt ab dem 62. Lebensjahr (bei Abschluss vor 01.01.2012: ab 60. Lebensjahr)
Die nachstehende Infobox zeigt, wie in den nächsten Jahren der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen wird. Je höher der absetzbare Anteil in der Ansparphase, desto vorteilhafter, je höher der Besteuerungsanteil in der Rentenphase, desto unvorteilhafter. Man erkennt sofort, dass die beiden Effekte parallel laufen – also immer stärkere Verschiebung der Steuerlast auf die Leistungsphase.
Leistungsphase – Besteuerungsanteil
(nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlungen)
Jahr zu versteuernder Anteil der Rente in %
2017 74 % (bis 2020 Steigerung jährlich um 2%; danach um 1% )
2025 85 %
2030 90 %
2040 100 %
Ermittlung der persönlichen Rürup-Förderquote
Während der absetzbare Anteil für alle Rürup-Sparer gleich ist, hängt die persönliche Förderquote von der individuellen Steuerbelastung ab. Die Förderquote ist einfach dadurch zu ermitteln, dass der durchschnittliche persönliche Steuersatz mit dem absetzbaren Anteil multipliziert wird.
Beträgt beispielsweise der persönliche Steuersatz eines Rürup-Sparers 30%, so beläuft sich angesichts des in 2017 absetzbaren Anteils von 84% der Beiträge die Förderquote auf 25,2% (natürlich nur bis zum Höchstbeitrag). Mit anderen Worten: Von 100 Euro Beitragseinzahlung beteiligt sich der Staat mit 25,20 Euro. Hat ein anderer Rürup-Sparer eine persönliche Steuerbelastung von 40 %, so beträgt seine Förderquote hingegen 33,6 %, er muss also nur 64,40 € bezahlen, um eine Renteneinzahlung von 100 Euro zu erzeugen – den Rest trägt die Steuerersparnis bei. Da man in den Rürup-Vertrag bis zum jährlichen Höchstbeitrag durch Einzelzahlungen steuermindernd auffüllen kann, gibt es Selbständige und Freiberufler, die in guten Jahren mit hoher persönlicher Steuerquote am Jahresende zusätzlich ansparen und in schlechten Jahren mit geringer Steuerquote eben darauf verzichten.
Weitsichtige Anleger kritisieren den Ausdruck „Förderquote“, da es sich ja keineswegs um ein Steuergeschenk, sondern lediglich eine Steuerverlagerung handelt. Aber mit Speck fängt man bekannter Weise die Mäuse.
Einschätzung der steuerlichen Vorteilhaftigkeit
Die nachgelagerte Besteuerung bei Rürup-Verträgen führt dazu, dass die Ansparbeiträge teilweise vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden dürfen. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen in der Ansparphase. Jedoch werden dafür die späteren Rentenzahlungen steuerpflichtig.
Per Saldo ist ein Rürup-Vertrag steuerlich umso vorteilhafter, je höher der Steuersatz in der Ansparphase und je geringer dieser in der Rentenphase ist. Wer beispielsweise noch 12 Jahre bis zur Rente hat und geleichzeitig ein hohes Einkommen, für den kann es sinnvoll sein, mit einem kostenarmen Rürup-Vertrag (Netto-Police) noch seine Rente aufzubessern. Ob jedoch dieser steuerliche Effekt angesichts hoher Kosten und der anderen geschilderten Nachteile ausreicht, um einen Rürup-Vertrag zu rechtfertigen, ist damit keineswegs entschieden. Beispielsweise bieten kostengünstige Netto-Renten-Policen außerhalb der Rürup-Welt ebenfalls steuerliche Vorteile, wenn die Voraussetzungen des Alterseinkünftegesetzes erfüllt sind.
Rürup-Vertragsformen
Häufig anzutreffen ist die klassische oder die fondsgebundene Rentenversicherung. Daneben gibt es auch einige wenige Fondssparpläne.
Fondsgebundene Rentenversicherungen oder Fondssparpläne bieten im Vergleich zur klassischen Rentenversicherung die höheren Chancen. Auf der anderen Seite ist mehr Risikobereitschaft gefordert. In aller Regel kann man auch Garantien einbauen; inwieweit dies sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden – meistens sind Garantien nicht sinnvoll.
Kosten: Vorteilhafte Netto-Policen
Jedoch muss auch die Kostenseite passen – und das ist bei vielen Rürup-Verträgen ein wunder Punkt. Empfehlenswert in diesem Zusammenhang sind sogenannte Netto-Policen. Eine echte Netto-Police ist frei von Provisionen und provisionsbezogenen Kosten. Netto-Policen werden von Honorar-Finanzberatern angeboten.